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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft (DSL Bank-Umwandlungsgesetz - DSLBUmwG)
§ 5 Aufsichtsrat

(1) Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft sind die Mitglieder des Verwaltungsrats der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank. Ihre Amtszeit endet mit der Wahl des Aufsichtsrats durch die nach § 6 einzuberufende Hauptversammlung.
(2) Die §§ 95 bis 104 mit Ausnahme des § 103 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 des Aktiengesetzes sowie § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 finden auf den ersten Aufsichtsrat keine Anwendung.