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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (DtA-Vermögensübertragungsgesetz - DtA-VÜG)
§ 2 Kapitalrücklage

(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau weist das von der Deutschen Ausgleichsbank übernommene Eigenkapital als gesonderte Kapitalrücklage aus.
(2) Das Nähere regeln die Bundesrepublik Deutschland und die Kreditanstalt für Wiederaufbau durch Vertrag.