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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (DtA-Vermögensübertragungsgesetz - DtA-VÜG)
§ 6 Rechtsverhältnis zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

Sofern für ehemalige Beschäftigte der Deutschen Ausgleichsbank die Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder weitergeführt wird, begründet dies keine Verpflichtung der Kreditanstalt für Wiederaufbau, andere Beschäftigte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu versichern.