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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (DtA-Vermögensübertragungsgesetz - DtA-VÜG)
§ 8 Kostenfreiheit

Für die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu erheben.