Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG)
§ 12 Programmabgabe an Dritte

Die Deutsche Welle kann ausländischen Rundfunkveranstaltern oder Dritten gestatten, die von ihr produzierten oder verbreiteten Sendungen im Ausland wiederauszustrahlen, in ausländische Kabelnetze einzuspeisen oder in sonstiger Weise einzusetzen, wenn dies der Erfüllung ihres Programmauftrags dient und ein kommerzieller Vertrieb der abgegebenen Sendungen durch Dritte ausgeschlossen ist. Ausländische Rundfunkveranstalter oder Dritte haben keinen Anspruch auf Überlassung von Sendungen der Deutschen Welle.