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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG)
§ 37 Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Intendanten außerhalb der Programmgestaltung. Hierzu kann er jederzeit vom Intendanten einen Bericht verlangen, die Unterlagen der Deutschen Welle einsehen und prüfen, Anlagen besichtigen und Vorgänge untersuchen.
(1a) Der Beschluss des Rundfunkrates über die Aufgabenplanung der Deutschen Welle bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates auf der Grundlage einer Vorlage des Intendanten.
(2) Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:
1.
Abschluss und Kündigung des Dienstvertrages mit dem Intendanten,
2.
Vertretung der Deutschen Welle bei Rechtsgeschäften mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Deutschen Welle und dem Intendanten,
3.
Feststellung des Wirtschaftsplans der Deutschen Welle,
4.
Feststellung des Jahresabschlusses,
5.
Erlass oder Änderung der Finanzordnung,
6.
Erteilung der Entlastung gegenüber dem Intendanten,
7.
Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.
(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen
1.
Abschluss und Kündigung der Dienstverträge mit den Direktoren,
2.
Abschluss von Tarifverträgen,
3.
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen,
4.
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
5.
Beschaffung von Anlagen jeder Art und Eingehen von sonstigen Verpflichtungen, soweit der Geschäftswert 300.000 Euro im Einzelfall überschreitet und es sich nicht um Verträge über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt,
6.
über- und außerplanmäßige Aufwendungen,
7.
Erlass oder Änderung der Satzung,
8.
Ernennung und Amtsenthebung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle.
Der Betrag nach Satz 1 Nr. 5 kann durch die Satzung entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden.
(4) Der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat vor dem Abschluss von Verträgen über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen zu unterrichten, soweit der Geschäftswert den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 genannten Betrag im Einzelfall überschreitet.
(5) Der Verwaltungsrat ist vor Abberufung des Intendanten durch den Rundfunkrat anzuhören.