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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
§ 4 Urlaub für Beamte und Richter

Für Beamte und Richter gelten die §§ 1 bis 3 mit Ausnahme des § 1 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 sinngemäß.