(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 den Jahresabschluß mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht oder
- 2.
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1
- a)
- eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- b)
- eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
