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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17a Zwangsmittel

(1) Die Entschädigungseinrichtung kann die Befolgung der Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1, 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1 und 2 bis zu fünfzigtausend Euro, bei Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bis zu hunderttausend Euro.