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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten* (Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung - EAG-BehandV)
§ 5 Anforderungen an die Behandlung von radioaktiven Bauteilen

(1) Bauteile aus Konsumgütern, die radioaktive Stoffe enthalten und
1.
die unter einer Genehmigung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hergestellt oder nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes verbracht wurden und
2.
für die kein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und entsprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes erforderlich ist,
dürfen ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beseitigt oder verwertet werden.
(2) Bauteile nach Absatz 1, für die ein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und nach § 43 des Strahlenschutzgesetzes gefordert ist, sind vom Letztverbraucher nach § 44 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes an die in der Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes angegebene Stelle zurückzugeben.
(3) Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind nach Maßgabe des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu entsorgen.