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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
§ 2 Führung eines Dienstsiegels

Die Beliehene ist berechtigt, das kleine Bundessiegel zu führen. Es wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt. Das Dienstsiegel darf ausschließlich zur Beglaubigung von Ausdrucken aus dem Unternehmensregister genutzt werden.