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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 - EBeV 2030)
§ 19 Aufbewahrung von Unterlagen und Daten

(1) Verantwortliche müssen alle Unterlagen und Daten, auf deren Basis ein Emissionsbericht nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erstellt wurde, für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahren und hierin enthaltene personenbezogene Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, löschen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Tag der Vorlage des Emissionsberichts bei der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde bewahrt die Unterlagen und Daten des Verantwortlichen, die sie im Zusammenhang mit der Emissionsberichterstattung vom Verantwortlichen erhält, für einen Zeitraum von zehn Jahren auf und löscht hierin enthaltene personenbezogene Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Tag der Vorlage der Unterlagen und Daten bei der zuständigen Behörde.
(3) Sollte ein Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Emissionsberichterstattung über den Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufbewahrungsfristen hinaus anhängig sein, verlängern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. Nach dem Tag des rechtskräftigen Abschlusses nach Satz 1 sind personenbezogene Daten nach Absatz 1 von den Verantwortlichen und personenbezogene Daten nach Absatz 2 von der zuständigen Behörde jeweils unverzüglich zu löschen.