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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 - EBeV 2030)
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 und 4)
Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2879 - 2880)
 
Teil 1 Mindestinhalt des Überwachungsplans
Der Überwachungsplan muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten:
1.
Allgemeine Angaben:
a)
Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform,
b)
Kontaktdaten einer Ansprechperson,
c)
Version des Überwachungsplans und das Datum, ab dem diese Version des Überwachungsplans gilt, und
d)
Bezeichnung, nachverfolgbare Referenz, Zuständigkeit für und Ort der Aufbewahrung der Verfahren für die Datenverwaltung und die Kontrollaktivitäten gemäß § 18.
2.
Angaben im Fall von nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffen:
a)
zuständiges Hauptzollamt,
b)
Unternehmensnummer beim zuständigen Hauptzollamt,
c)
Angabe, ob eine energiesteuerrechtliche Erlaubnis nach § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 2, § 15a Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes vorliegt,
d)
Angaben zu Brennstoffen:
aa)
Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4 oder die Beschreibung des spezifischen Stoffs,
bb)
Angabe der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 1,
cc)
Bestätigung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1 und 2 oder Beschreibung der gemäß § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 1 gewählten Methode und Begründung der Eignung dieser Methode mit dem Überwachungsplan,
dd)
Beschreibung der Abgrenzung von Brennstoffmengen, die aufgrund des Entstehens der Energiesteuer nach § 23 des Energiesteuergesetzes nicht als in Verkehr gebracht gelten, soweit diese in der Steueranmeldung aggregiert mit dem Brennstoff erfasst werden.
3.
Angaben im Fall von nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffen:
a)
zuständiges Hauptzollamt,
b)
Unternehmensnummer beim zuständigen Hauptzollamt,
c)
Nachweise zu energiesteuerrechtlichen Erlaubnissen des Erlaubnisinhabers,
d)
Angaben zu Brennstoffen:
aa)
Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4,
bb)
Bestätigung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 2,
cc)
Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1, 2 oder 3; sofern eine in § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 1 beschriebene Methode angewendet wird, ist die gewählte Methode zu beschreiben und deren Eignung für den jeweiligen Brennstoff mit dem Überwachungsplan zu begründen.
4.
Angaben im Fall von nach § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffen:
a)
zuständiges Hauptzollamt, sofern vorhanden,
b)
Unternehmensnummer beim zuständigen Hauptzollamt, sofern vorhanden,
c)
Angaben zum Betreiber der Anlage und zur Anlage:
aa)
Name des Betreibers,
bb)
Name der Anlage,
cc)
Ordnungsnummer des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, nach der die Anlage zur Beseitigung oder Verwertung genehmigt ist,
dd)
Beschreibung der zu überwachenden Anlage und einfaches Diagramm der Emissionsquellen, der Stoffströme, der Probenahmestellen und der Messgeräte.
d)
Angaben zu Brennstoffen im Fall der rechnerischen Ermittlung nach § 5 Absatz 2:
aa)
Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 5,
bb)
Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 4; sofern eine in § 6 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beschriebene Methode angewendet wird, ist der Nachweis der Eignung dieser Methode für den jeweiligen Brennstoff mit dem Überwachungsplan zu erbringen,
cc)
Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 4. Wird eine in § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 2 beschriebene Methode angewendet, ist die gewählte Methode zu beschreiben und ihre Eignung für den jeweiligen Brennstoff mit dem Überwachungsplan zu begründen,
dd)
Beschreibung der Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen gemäß § 9, sofern der Biomasseanteil bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen berücksichtigt werden soll.
e)
Angaben zur kontinuierlichen Emissionsmessung nach § 5 Absatz 3, sofern sie durchgeführt wird:
aa)
Nachweis der Eignung der Messeinrichtungen entsprechend § 12 Absatz 1; im Jahr 2023 erbrachte Nachweise gelten für das gesamte Jahr 2023,
bb)
Beschreibung der Methode für die Bestimmung von Kohlendioxid aus Biomasse und für dessen Abzug von den gemessenen Kohlendioxid-Emissionen nach § 12 Absatz 4.
f)
Angaben zu Brennstoffen, sofern die kontinuierliche Emissionsmessung nach § 5 Absatz 3 durchgeführt wird:
aa)
Bezeichnung der Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 5,
bb)
Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 1 oder 4,
cc)
Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 4; bei Bestimmung der Biomasse nach § 12 Absatz 4 ist zusätzlich die Eignung der Methode mit dem Überwachungsplan zu begründen.
Teil 2 Mindestinhalt des vereinfachten Überwachungsplans
Der vereinfachte Überwachungsplan gemäß § 3 Absatz 4 muss mindestens die in Teil 1 Nummer 1 und Nummer 2 beschriebenen Angaben und Nachweise enthalten.