Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (EBI-Zuständigkeitsverordnung - EBIZustV) § 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.