Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen § 3Nachweise über die Verwendung der Zuschüsse
Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof, welche Nachweise die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über die Verwendung der Zuschüsse zu erbringen hat.