(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus den Fächern
- 1.
Technik der Betriebsanlagen,
- 2.
Technik der Fahrzeuge und
- 3.
Bahnbetrieb.
(3) An die Stelle der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.
(4) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Recht und Betriebswirtschaft.
(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
Trassierungsgrundsätze,
- 2.
Belastbarkeit des Oberbaues und der Bauwerke, Standsicherheit von Bauwerken,
- 3.
Bahnübergänge und Kreuzungen,
- 4.
Zugsicherungs- und Telekommunikationstechnik,
- 5.
Energieversorgung,
- 6.
Instandhaltung von Betriebsanlagen sowie
- 7.
Einrichtung und Sicherung von Baustellen.
(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
Fahrzeugarten und Betriebsweisen,
- 2.
Lastannahmen und Bauweise der Fahrzeugkörper,
- 3.
Laufwerke und Spurführung,
- 4.
Antrieb und Bremsen,
- 5.
Begrenzung der Fahrzeuge,
- 6.
Zug- und Stoßeinrichtungen,
- 7.
Sicherheitseinrichtungen,
- 8.
überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge sowie
- 9.
Instandhaltung von Fahrzeugen.
(7) Das Fach Bahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
Grundsätze des Fahrdienstes,
- 2.
Fahrgeschwindigkeiten, Fahrzeitermittlung, Zugfolge, Streckenleistungsfähigkeit,
- 3.
Fahrpläne,
- 4.
Ausbildung, Prüfung und Überwachung des Betriebspersonals,
- 5.
Einsatz des Betriebspersonals, Dienstplangestaltung,
- 6.
Unfallverhütung, Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen, Brandschutz, Ladevorschriften und Umgang mit Gefahrgut,
- 7.
Verfahren für die Durchführung von Risikoanalysen und Risikobewertungen,
- 8.
Elemente und Methoden eines Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16).
(8) Das Fach Recht und Betriebswirtschaft erstreckt sich insbesondere auf ausgewählte Fragen mit Bezug zu der Tätigkeit eines Betriebsleiters aus den Gebieten
- 1.
allgemeines Verwaltungsrecht,
- 2.
Eisenbahnrecht,
- 3.
Immissionsschutz- und Umweltschutzrecht,
- 4.
Arbeits- und Arbeitsschutzrecht,
- 5.
Schadenersatzrecht,
- 6.
Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,
- 7.
Bahnpolizeirecht sowie
- 8.
Grundzüge der Betriebswirtschaft.
(9) In die Prüfung der Fächer Technik der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge sowie des Faches Bahnbetrieb sind die fachübergreifenden Gesichtspunkte der Risikoabwägung und Sicherheitsplanung einzubeziehen.