(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
ein Monogramm,
- 2.
ein Relief in figürlicher Darstellung,
- 3.
eine Blüte,
- 4.
ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung,
- 5.
eine Schattierung,
- 6.
eine Ornamentik-Gravur.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.