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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Edelsteingraveur-Handwerk (Edelsteingraveurmeisterverordnung - EdelstGrMstrV)
§ 4 Arbeitsprobe

(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
1.
ein Monogramm,
2.
ein Relief in figürlicher Darstellung,
3.
eine Blüte,
4.
ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung,
5.
eine Schattierung,
6.
eine Ornamentik-Gravur.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.