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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin* (Edelsteinschleiferausbildungsverordnung - EdSchleifAusbV)
§ 9 Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.