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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 38 Nachträgliche Korrekturen

Ergeben sich durch
1.
Rückforderungen auf Grund von § 35 Absatz 4,
2.
eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,
3.
ein zwischen den Parteien durchgeführtes Verfahren vor der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
4.
eine für die Parteien abgegebene Stellungnahme der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2,
5.
Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 1a oder
6.
einen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 36 Absatz 1 ergangen ist,
Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder Vergütungs- oder Prämienzahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.