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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber

Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber
1.
den Standort und die installierte Leistung der Anlage sowie die Strommenge nach § 33 Abs. 2 mitzuteilen,
2.
bei Biomasseanlagen nach den §§ 27 bis 27b die Art und Menge der Einsatzstoffe nach § 27 Absatz 1 und 2, den §§ 27a und 27b sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien nach § 27 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2 und § 27a Absatz 3 oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 und § 27b Absatz 1 Nummer 3 in der für die Nachweisführung nach den §§ 27 und 27a vorgeschriebenen Weise zu übermitteln und
3.
bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.