Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen nach § 6 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 8 an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration und zur Befeuerung (Systemdienstleistungen) zu regeln. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 soll insbesondere folgende Anforderungen enthalten, soweit deren Umsetzung wirtschaftlich zumutbar ist:
- 1.
- für Anlagen nach den §§ 29 und 30 Anforderungen
- a)
- an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
- b)
- an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,
- c)
- an die Frequenzhaltung,
- d)
- an das Nachweisverfahren,
- e)
- an den Versorgungswiederaufbau und
- f)
- bei der Erweiterung bestehender Windparks,
- 2.
- für Anlagen nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 Anforderungen
- a)
- an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
- b)
- an die Frequenzhaltung,
- c)
- an das Nachweisverfahren,
- d)
- an den Versorgungswiederaufbau und
- e)
- bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks.
