(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1666)
- 1.
- BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Anlage ist
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- „PBem“ die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a in Kilowatt; im ersten und im zehnten Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ist die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a mit der Maßgabe zu berechnen, dass nur die in den Kalendermonaten der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erzeugten Kilowattstunden und nur die vollen Zeitstunden dieser Kalendermonate zu berücksichtigen sind; dies gilt nur für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Flexibilitätsprämie,
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- „Pinst“ die installierte Leistung nach § 3 Nummer 6 in Kilowatt,
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- „PZusatz“ die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom in Kilowatt und in dem jeweiligen Kalenderjahr,
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- „fKor“ der Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage,
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- „KK“ die Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten Leistung in Euro und Kilowatt,
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- „FP“ die Flexibilitätsprämie nach § 33i in Cent pro Kilowattstunde.
- 2.
- Berechnung
- 2.1.
- Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 33i („FP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:

- 2.2.
- „PZusatz“ wird vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a nach der folgenden Formel berechnet:PZusatz = Pinst – (fKor x PBem)Dabei beträgt „fKor“ vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a
- –
- bei Biomethan: 1,6 und
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- bei Biogas, das kein Biomethan ist: 1,1.
Abweichend von Satz 1 wird der Wert „PZusatz“ festgesetzt- –
- mit dem Wert Null, wenn die Bemessungsleistung die 0,2fache installierte Leistung unterschreitet,
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- mit dem 0,5-fachen Wert der installierten Leistung „Pinst“, wenn die Berechnung ergibt, dass er größer als der 0,5-fache Wert der installierten Leistung ist.
- 2.3.
- „KK“ beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe b 130 Euro pro Kilowatt.
