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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Vertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes (EETS-Zulassungsvertrag)
§ 27 Vertragsstrafen

(1) Der Anbieter verwirkt eine Vertragsstrafe jeweils in Höhe von 25 000 Euro, wenn er schuldhaft
1.
entgegen § 4 Absatz 1 dieses Vertrages eine Anzeige gegenüber dem Mauterheber unterlassen hat,
2.
einen Versicherungsnachweis gemäß § 7 dieses Vertrages nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt,
3.
entgegen § 11 Absatz 3 dieses Vertrages den Mauterheber nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
4.
dem Mauterheber Informationen nach § 11 Absatz 4 nicht zur Verfügung stellt,
5.
dem Mauterheber Änderungen nach § 11 Absatz 5 nicht anzeigt oder
6.
die von ihm errichteten straßenseitigen Einrichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 29 Absatz 3 entsorgt.
Im Fall von Nummer 6 wird die Vertragsstrafe für jeden Tag verwirkt, an dem der Anbieter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
(2) Der Anbieter verwirkt eine Vertragsstrafe jeweils in Höhe von 75 000 Euro, wenn er schuldhaft
1.
gegen Bestimmungen zum Datenschutz gemäß § 13 verstößt,
2.
gegen Bestimmungen zur Datensicherheit gemäß § 14 verstößt,
3.
gegen die Bestimmungen zur Aufbewahrung von vertraulichen Unterlagen gemäß § 15 dieses Vertrages verstößt oder
4.
gegen die Bestimmungen zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit gemäß § 16 dieses Vertrages verstößt.
(3) Der Anbieter verwirkt eine Vertragsstrafe jeweils in Höhe von 15 % der monatlichen Vergütung gemäß § 20, mindestens aber in Höhe von 100 000 Euro, wenn er schuldhaft
1.
entgegen § 9 dieses Vertrages eine Verrechnung der an den Mauterheber auszukehrenden Mauteinnahmen vornimmt oder die dem Mauterheber zustehenden Mauteinnahmen zum Gegenstand einer Verpfändung oder Besicherung macht oder auf sonstige Weise mit Rechten Dritter belastet,
2.
entgegen § 11 Absatz 1 dieses Vertrages dem Mauterheber erhebliche Änderungen an seinem EETS-Teilsystem nicht anzeigt,
3.
entgegen § 11 Absatz 2 dieses Vertrages dem Mauterheber die von diesem angeforderten Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
4.
entgegen § 12 dieses Vertrages einer in § 12 genannten Stelle den uneingeschränkten Zutritt oder die Einsicht in Daten verweigert,
5.
entgegen § 12 Absatz 4 Verträge mit Dritten abschließt, ohne die Rechte nach § 12 zugunsten des Mauterhebers zu vereinbaren,
6.
entgegen § 8 dieses Vertrages eine Zustimmung des Mauterhebers nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
7.
entgegen § 29 Absatz 1 nach Beendigung dieses Vertrages die Maut nicht vollständig auskehrt oder dem Mauterheber die für die Überprüfung nach § 29 Absatz 2 benötigten Daten nicht zur Verfügung stellt oder
8.
entgegen § 30 dieses Vertrages Bordgeräte nicht oder nicht rechtzeitig sperrt.
In den Fällen der Nummern 7 und 8 wird die Vertragsstrafe für jeden Tag verwirkt, an dem der Anbieter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
(3a) Der Anbieter verwirkt eine Vertragsstrafe jeweils in Höhe von 500 Euro wenn er dem Mauterheber Informationen oder Unterlagen, die der Mauterheber für die Umsetzung der Regelungen dieser Vereinbarung benötigt, nicht innerhalb oder verspätet zu der vom Mauterheber in Textform gesetzten Frist bereitstellt. Eine Vertragsstrafe wird nicht verwirkt, wenn der Anbieter einen anderen Bereitstellungstermin für die Informationen oder Unterlagen anbietet und der Mauterheber dies akzeptiert. Sollte der Mauterheber die Verschiebung des Bereitstellungstermins akzeptieren, wird bei Nichteinhaltung des Bereitstellungstermins die Vertragsstrafe aus Satz 1 verwirkt.
(3b) Der Anbieter verwirkt eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 000 Euro, wenn er eine technische oder prozessuale Änderung, für die er eine Änderungspauschale nach Ziffer 2.3 der Anlage 9 dieses Vertrages erhält, nicht innerhalb der vom Mauterheber festgesetzten Frist umsetzt. Nach Ablauf der vom Mauterheber gesetzten Frist wird die Vertragsstrafe für jeden Tag verwirkt, an dem der Anbieter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
(4) Der Anbieter verwirkt bei Unterschreitung der in Anlage 5 festgelegten Qualitätsparameter Vertragsstrafen. Die Voraussetzungen für das Verwirken der Vertragsstrafe, die Höhe der jeweiligen Vertragsstrafe pro Verstoß sowie der bei ihrer Ermittlung jeweils zugrunde zulegende Betrachtungszeitraum, für den eine Vertragsstrafe verwirkt wird, ergeben sich aus den Vorgaben in Anlage 5.
(5) Die Summe der Vertragsstrafen nach den Absätzen 1 bis 5 darf einen Betrag in Höhe von 10 % der jährlichen Vergütung des Anbieters für das EETS-Gebiet BFStrMG pro Jahr – mindestens aber in Höhe von 50 000 Euro – nicht überschreiten. Von der Regelung in Satz 1 sind die folgenden Vertragsstrafen ausgenommen:
1.
die Vertragsstrafe, die der Anbieter beim Unterschreiten des Qualitätsparameters „Erfassungsquote EQ_nonMED“ gemäß Ziffer 3.1.2, bzw. „Erfassungsquote_MED“ gemäß Ziffer 3.2.2, der Anlage 5 dieses Vertrages verwirkt,
2.
die Vertragsstrafe nach § 27 Absatz 3b. Die Summe der Vertragsstrafe nach § 27 Absatz 3b darf einen Betrag in Höhe des Gesamtanspruchs auf Änderungspauschale für ein Änderungsvorhaben für die jeweilige Vergütungsperiode gemäß Ziffer 2.3 der Anlage 9 dieses Vertrages nicht überschreiten.
(6) Die Vertragsstrafe ist auf erstes schriftliches Anfordern des Mauterhebers unverzüglich auszuzahlen.
(7) Der Mauterheber ist berechtigt, Vertragsstrafen auch nach Beendigung dieses Vertrages geltend zu machen.
(8) Sonstige Ansprüche des Mauterhebers, insbesondere auf Erfüllung, auf Schadensersatz oder auf Beendigung dieses Vertrages bleiben unberührt. Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet, wenn und soweit sie auf demselben Sachverhalt beruhen.
(9) Weder mit der Entgegennahme von Leistungen noch durch die Zahlung der Vergütung oder sonstige Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag verzichtet der Mauterheber auf eine verwirkte oder künftige Vertragsstrafe.