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Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

EG-ObstGemüseV

Ausfertigungsdatum: 10.06.2009

Vollzitat:

"Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse vom 10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. März 2014 (BGBl. I S. 269) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.3.2014 I 269

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.7.2009 +++)

Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 V v. 7.12.2011 I 2630 mWv 14.12.2011
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 10.6.2009 I 1269 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 dieser V am 1. Juli 2009 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse.
Äpfel und Birnen sind unter Berücksichtigung des Artikels 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1), unter den dort genannten Bedingungen von der Verpflichtung zur Einhaltung der speziellen Vermarktungsnormen befreit, sofern die Bedingungen der allgemeinen Vermarktungsnorm eingehalten werden.
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§ 3 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft beim Verbringen von Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse
1.
aus dritten Ländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange für die Erzeugnisse die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung noch nicht stattgefunden hat,
2.
aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in dritte Länder, sofern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind,
wird der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) übertragen.
(2) Die Bundesanstalt kontrolliert vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr stichprobenweise gemäß Artikel 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse. Die Bundesanstalt erstellt bei Nichtkonformität einen Feststellungsbericht.
(3) Vor dem Antrag auf Überführung der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist der Bundesanstalt eine Meldung abzugeben. Die Meldung muss werktäglich spätestens 24 Stunden vor der Abfertigung eingegangen sein und folgende Angaben umfassen:
1.
Art der Erzeugnisse entsprechend der Bezeichnung nach der Kombinierten Nomenklatur,
2.
Menge der zur Abfertigung angemeldeten Erzeugnisse,
3.
Termin und Ort der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr,
4.
Transportmittel und Identifizierungsnummer,
5.
Absender und
6.
Ursprungsland.
(4) (weggefallen)
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§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 76 Absatz 3 erster Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ein Erzeugnis feilhält, anbietet, liefert oder anderweitig vermarktet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 verstößt, indem er
1.
ohne Erlaubnis nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Ware bewegt oder
2.
einer mit einer Erlaubnis nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
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§ 5 Verwaltungsbehörde

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird in den Fällen
1.
des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Handelsklassengesetzes und
2.
des § 4 Absatz 1 und 2
auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.
Der Bundesrat hat zugestimmt.