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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
§ 7 Rechtsmittel

Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 5 oder § 6 findet die sofortige Beschwerde statt. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.