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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
§ 7
Rechtsmittel
Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 5 oder § 6 findet die sofortige Beschwerde statt. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
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