Verordnung über die Erstattungsbeträge für Kosten und Auslagen im Rahmen der Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR-Kostenhilfe-Erstattungsbetragsverordnung - EGMR-KEV) § 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.