Verordnung zur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (EG-Recht-Überleitungsverordnung) § 6
Anpassungen durch den Einigungsvertrag sowie auf Grund von Verordnungsermächtigungen in anderen Vorschriften bleiben unberührt.