Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), mit folgender Maßgabe:
Für den Betrieb von Fahrzeugen, welche gemäß Artikel 20a Satz 2 der Verordnung, eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABl. EG Nr. L 353 S. 12), bis zum 1. Januar 1993 von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen sind, sind wahlweise folgende Kontrollmittel zu verwenden:
- 1.
Persönliches Kontrollbuch nach dem Muster des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) oder
- 2.
Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder
- 3.
Fahrtschreiber im Sinne des § 57a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder
- 4.
sonstige Fahrtschreiber, mit denen mindestens die Dauer der Lenkzeit aufgezeichnet wird.