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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23b Übergangsvorschrift zu § 13

(1) Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes, die vor der Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe liegen, werden für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt.
(2) Die §§ 13, 14, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3 und die §§ 19 und 23 in der bis zum 30. Juni 1987 geltenden Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeitslosenbeihilfe, die vor dem 1. Juli 1987 entstanden sind, weiter anzuwenden.