Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt § 1Errichtung und Sitz
(1) Unter dem Namen „Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt“ wird eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.