zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
§ 12
Auflösung
Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular