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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
§ 9 Beschäftigte

Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.