(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss einer Kapazitätsanalyse hat der Betreiber der Schienenwege nach vorheriger Beteiligung der Nutzer der betreffenden überlasteten Schienenwege sowie des betroffenen Landes einen Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität zu erstellen und der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde, der Regulierungsbehörde sowie den betroffenen Ländern vorzulegen.
(2) Im Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität sind darzulegen:
- 1.
- die Gründe für die Überlastung,
- 2.
- die zu erwartende künftige Verkehrsentwicklung,
- 3.
- die den Schienenwegausbau betreffenden Beschränkungen,
- 4.
- die möglichen Maßnahmen und Kosten für die Erhöhung der Schienenwegkapazität, einschließlich der zu erwartenden Änderungen der Wegeentgelte.
(3) Der Betreiber der Schienenwege darf die Entgelte gemäß § 21 Abs. 3 nicht erheben, wenn er
- 1.
- keinen Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität vorlegt oder
- 2.
- mit dem im Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität aufgeführten Maßnahmenkatalog keine Fortschritte erzielt.
(4) Der Betreiber der Schienenwege darf jedoch vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde weiterhin diese Entgelte erheben, wenn
- 1.
- der Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht verwirklicht werden kann oder
- 2.
- die möglichen Maßnahmen wirtschaftlich oder finanziell nicht zumutbar sind.
