Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 1 (zu den §§ 3 und 21)
Anlage 1 (zu den §§ 3 und 21)
Für die Zugangsberechtigten zu erbringende Leistungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1574
- 1.
- Die Pflichtleistungen des Betreibers der Schienenwege umfassen:
- a)
- die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen;
- b)
- die Gestattung der Nutzung zugewiesener Zugtrassen und der Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom;
- c)
- die Bedienung der für eine Zugbewegung erforderlichen Steuerungs- und Sicherungssysteme, die Koordination der Zugbewegungen und die Bereitstellung von Informationen über die Zugbewegungen;
- d)
- alle anderen Informationen, die zur Durchführung des Verkehrs, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.
- 2.
- Die Zusatzleistungen können umfassen:
- a)
- Bereitstellung von Brennstoffen sowie alle weiteren Leistungen, die in den oben genannten Einrichtungen für Zugangsdienstleistungen erbracht werden;
- b)
- kundenspezifische Leistungen für die Überwachung von Gefahrguttransporten oder die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.
- 3.
- Die Nebenleistungen können umfassen:
- a)
- Zugang zum Telekommunikationsnetz;
- b)
- Bereitstellung zusätzlicher Informationen;
- c)
- technische Inspektion des rollenden Materials.
