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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1 (zu den §§ 3 und 21)
Für die Zugangsberechtigten zu erbringende Leistungen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1574
1.
Die Pflichtleistungen des Betreibers der Schienenwege umfassen:
a)
die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen;
b)
die Gestattung der Nutzung zugewiesener Zugtrassen und der Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom;
c)
die Bedienung der für eine Zugbewegung erforderlichen Steuerungs- und Sicherungssysteme, die Koordination der Zugbewegungen und die Bereitstellung von Informationen über die Zugbewegungen;
d)
alle anderen Informationen, die zur Durchführung des Verkehrs, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.
2.
Die Zusatzleistungen können umfassen:
a)
Bereitstellung von Brennstoffen sowie alle weiteren Leistungen, die in den oben genannten Einrichtungen für Zugangsdienstleistungen erbracht werden;
b)
kundenspezifische Leistungen für die Überwachung von Gefahrguttransporten oder die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.
3.
Die Nebenleistungen können umfassen:
a)
Zugang zum Telekommunikationsnetz;
b)
Bereitstellung zusätzlicher Informationen;
c)
technische Inspektion des rollenden Materials.