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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Meßwesens
1.
Bauarten von Meßgeräten zuzulassen,
2.
Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der zuständigen Behörden und der staatlich anerkannten Prüfstellen auf Antrag zu prüfen,
3.
die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden sowie die staatlich anerkannten Prüfstellen zu beraten und
4.
die Zusammenarbeit der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c anerkannten Stellen abzustimmen.
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner
1.
das physikalisch-technische Meßwesen wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben und
2.
Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des physikalisch-technischen Meßwesens vorzunehmen.