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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17 Befugnis zur Auskunftserteilung

Die Zolldienststellen sind befugt, den Eichaufsichtsbehörden der Länder Auskünfte zu erteilen über die Einfuhr von Fertigpackungen, offenen Packungen, Maßbehältnissen, Schankgefäßen und Meßgeräten, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt. Der Einfuhr steht das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes gleich. Das Postgeheimnis (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.