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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Mitwirkung der Gemeinden

(1) Die Gemeinden haben die zuständigen Behörden bei der Durchführung örtlicher Eichtage außerhalb der Amtsstelle zu unterstützen. Soweit erforderlich, haben sie insbesondere
1.
geeignete Räume bereitzustellen,
2.
Zeit und Ort der Eichungen in ortsüblicher Weise bekanntzugeben,
3.
Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Gemeinden können von der zuständigen Behörde die Erstattung ihrer baren Auslagen verlangen.