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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
§ 14 Rückforderung

Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.