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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
§ 14
Rückforderung
Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.
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