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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
§ 3 Förderzeitraum

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.