Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
§ 4 Marktnotierungen

Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Güte- und Gewichtsklassen zugrundezulegen.