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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)
Anlage I Kap XIX A II Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet A - Recht der im öffentlichen Dienst stehenden Personen
Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt geändert:
1.
Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2219),
a)
§ 96 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 1 werden die Worte "aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern" durch die Worte "aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern" ersetzt.
bb)
In Absatz 2 werden in Satz 2 die Worte "der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde" durch die Worte "die Leiter der Personalabteilungen von zwei anderen obersten Bundesbehörden" ersetzt und in Satz 3 die Worte "der Leiter der Personalabteilung einer weiteren obersten Bundesbehörde" durch die Worte "die Leiter der Personalabteilungen von zwei weiteren obersten Bundesbehörden" ersetzt.
cc)
In Absatz 3 werden die Worte "drei ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder" durch die Worte "vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder" ersetzt.
b)
In § 100 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "von mindestens fünf Mitgliedern" durch die Worte "von mindestens sechs Mitgliedern" ersetzt.
2.
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
Nach § 107 wird folgender § 107a eingefügt:
"§ 107a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz."
3.
Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBl. I S. 1451).
Nach § 72 wird folgender Paragraph eingefügt:
"§ 73
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen sind, mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung im Sinne von § 1 und die hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch für andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Besonderheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsregelungen sind zu befristen."