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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)
Anlage I Kap II D II Anlage I Kapitel II
Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht
Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt geändert und aufgehoben:
1.
Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247),
a)
§ 90b wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch die Worte ersetzt "als Vertriebener im Sinne des § 1 aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten".
bb)
Folgender Absatz 7a wird eingefügt:
"Bei der Gewährung von Leistungen sind die Vorschriften anzuwenden, die in dem Land gelten, das nach § 2 der Verteilungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veröffentlichten bereinigten Fassung für den Aussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder festgelegt wird."
cc)
In Absatz 8 werden die Worte "Absätze 1 bis 7" durch die Worte "Absätze 1 bis 7a" ersetzt.
b)
§ 90c wird aufgehoben.
2.
Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 512), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211)
a)
In § 9a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten "für Erben gelten" folgender Teilsatz angefügt "und die Eingliederungshilfen beim Zusammentreffen von eigenen Ansprüchen mit Ansprüchen als Erbe auf die jeweiligen Höchstbeträge begrenzt sind."
b)
In § 17 Satz 2 wird nach dem Wort "Förderung" die Angabe "nach § 18" eingefügt.
c)
§ 18 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
bb)
Absatz 2 wird aufgehoben.
d)
Dem § 25a wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für einen Gewahrsam in den in § 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten genügt es, wenn abweichend von § 1 Abs. 1 und § 9a Abs. 1 Satz 1 der gewöhnliche Aufenthalt nach der Entlassung aus dem Gewahrsam dort beibehalten oder genommen worden ist. Leistungen nach den §§ 9a bis 9c für einen Gewahrsam in diesen Gebieten werden nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 1992 beantragt worden sind."
e)
In § 22 Abs. 1 wird die Angabe "§ 18 Abs. 1" durch die Angabe "§ 18" ersetzt.
3.
Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 242-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
a)
In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten "geflüchtet sind" die Worte "oder dies versucht haben" eingefügt und die Worte "genommen haben oder nehmen" durch das Wort "haben" ersetzt.
b)
In § 1 Abs. 2 werden die Worte "genommen haben oder nehmen" durch das Wort "haben" ersetzt.
4.
Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247)
§ 234 Abs. 4 und § 334a werden aufgehoben.
5.
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2398)
In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt "das gilt auch beim Zusammentreffen von eigenen Ansprüchen mit Ansprüchen nach § 5."