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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 16 Übergangsvorschrift bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung

Bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung nimmt der Senat von Berlin gemeinsam mit dem Magistrat die Aufgaben der gesamtberliner Landesregierung wahr.