Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag -
Art 5 

Der am 31. August 1990 in Berlin unterzeichnete Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) wird wie folgt berichtigt:
1.
Anlage I Kapitel III wird wie folgt berichtigt:
a)
In Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 wird Artikel 231 § 2 Abs. 2 Satz 2 wie folgt gefaßt:
"§ 55 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Vereinsregister statt von den Amtsgerichten von den Stellen geführt werden, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikl 3 des Vertrages genannten Gebiet zuständig waren."
b)
In Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 werden in Artikel 232 § 9 die Worte "am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts" durch die Worte "am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts" ersetzt.
2.
In Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 7 § 2 Nr. 5 Satz 1 werden vor den Worten "Festsetzung von Steuern" die Worte "Änderung der" eingefügt.
3.
In Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe a) ist der letzte Halbsatz wie folgt zu fassen:
"wenn sie nach § 7 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes vom 27. November 1986 (GBl. I Nr. 37 S. 473) zugelassen oder nach dem Arzneimittelgesetz vom 5. Mai 1964 (GBl. I Nr. 7 S. 101) registriert sind."
4.
In Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 1 Buchst. g) werden in Doppelbuchst. bb) die Worte "das Jahr 1991" durch die Worte "die Jahre 1990 und 1991" ersetzt und der Doppelbuchst. cc) gestrichen.
5.
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet Abschnitt III wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Buchst. c) wird die Zahl "771" durch die Zahl "769" ersetzt.
b)
In Nummer 1 Buchst. c) Abs. 2 wird der letzte Spiegelstrich wie folgt gefaßt:
"-
Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf das Land Thüringen und auf den Bezirk Chemnitz des Landes Sachsen."
6.
Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 21a Buchst. b) werden in § 28a Abs. 7 Nr. 3 die Worte "in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" gestrichen.
b)
In Nummer 21a Buchst. b) wird in § 28a Abs. 9 das Wort "ehemals" gestrichen.
c)
In Nummer 33 wird in den Absätzen 1, 3 und 4 jeweils das Wort "gentechnischem" durch das Wort "genetischem" ersetzt.
7.
In Anlage II Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt I wird § 60 des D-Markbilanzgesetzes wie folgt gefaßt:
"§ 60
Anwendung
Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 anzuwenden, die Bestimmungen des Abschnitts 7 jedoch erst vom Inkrafttreten des Vertrages an."
8.
In Anlage II Kapitel X Sachgebiet B Abschnitt I wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:
1.
Anordnung vom 20. Juli 1990 über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend" (GBl. I Nr. 60 S. 1473)"
9.
In Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet C Abschnitt III wird Nummer 4 Buchst. a) wie folgt gefaßt:
"a)
Die Gebühren richten sich nach der Anordnung vom 4. September 1990 über die Erhöhung der Hör-, Rundfunk- und Fernseh-Rundfunkgebühren (GBl. I Nr. 59 S. 1449)."