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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
§ 9 Verjährung des Entschädigungsanspruchs; Rechtsweg

(1) Der Entschädigungsanspruch gegen das Einlagensicherungssystem verjährt in fünf Jahren nach Unterrichtung des Einlegers über den Entschädigungsfall gemäß § 12.
(2) Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.