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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Nationales Mitglied

(1) Das nach Artikel 2 Abs. 1 des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. EG Nr. L 63 S. 1) (Eurojust-Beschluss) zu entsendende deutsche Mitglied von Eurojust (nationales Mitglied) wird vom Bundesministerium der Justiz benannt und abberufen; die Ernennung erfolgt im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen. Die als nationales Mitglied zu benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen und soll Bundesbediensteter sein.
(2) Die Amtszeit des nationalen Mitglieds beträgt mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der Benennung. Eine Abberufung des nationalen Mitglieds vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gegen seinen Willen ist nur aus wichtigem Grund möglich. Eine Wiederbenennung ist zulässig.
(3) Bei der Erfüllung der ihm nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen Aufgaben unterliegt das nationale Mitglied den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz.
(4) Die oberste Dienstbehörde des nationalen Mitglieds trifft die dienstrechtlichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Umsetzung von auf Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 beruhenden Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz sicherzustellen, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.