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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12 Tätigwerden des nationalen Mitglieds nach Artikel 27 Abs. 6 des Eurojust-Beschlusses

(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 27 Abs. 6 des Eurojust-Beschlusses ist nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz oder einer von ihm allgemein oder für den Einzelfall bezeichneten öffentlichen Stelle des Bundes zulässig. Die Zustimmung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. Das nationale Mitglied kann von der Einholung einer Zustimmung nach Satz 1 absehen, soweit durch die Einholung die rechtzeitige Durchführung der in Artikel 27 Abs. 6 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses bezeichneten Maßnahmen gefährdet würde. In diesem Falle sind die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Stellen unverzüglich von der Übermittlung nachträglich zu unterrichten.
(2) Die Verantwortung nach Artikel 27 Abs. 6 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses trägt für das nationale Mitglied die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Das nationale Mitglied holt vor der Übermittlung die Zustimmung der öffentlichen Stelle ein, die die Daten dem nationalen Mitglied übermittelt hat. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 4 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen ersichtlich überwiegen.
(5) Unbeschadet der Aufzeichnungspflicht nach Artikel 27 Abs. 6 Satz 3 des Eurojust-Beschlusses hat das nationale Mitglied die nach Artikel 27 Abs. 6 Satz 4 des Eurojust-Beschlusses erforderliche Zusage des Empfängers in geeigneter Weise zu dokumentieren.