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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Unterstützende Personen

(1) § 1 Abs. 1 gilt hinsichtlich der unterstützenden Personen nach Artikel 2 Abs. 2 des Eurojust-Beschlusses (unterstützende Personen) mit der Maßgabe entsprechend, dass die zu benennenden Personen auch von den Ländern vorgeschlagene Landesbedienstete sein können.
(2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen benennt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen eine Person, die zur Vertretung des nationalen Mitglieds nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 3 des Eurojust-Beschlusses berechtigt ist.
(3) Die Amtszeit der unterstützenden Personen soll im Regelfall zwei Jahre nicht unterschreiten. Im Übrigen gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unterliegen die unterstützenden Personen den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und des nationalen Mitglieds. Die von den unterstützenden Personen wahrzunehmenden Aufgaben legt das nationale Mitglied fest. Das Bundesministerium der Justiz wird über die getroffene Aufgabenfestlegung unterrichtet.
(5) Soweit nach diesem Gesetz dem nationalen Mitglied Aufgaben zugewiesen werden, können diese im Rahmen der nach Absatz 4 getroffenen Aufgabenfestlegung auch von den unterstützenden Personen wahrgenommen werden.
(6) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.