Das nationale Mitglied kann gemäß Artikel 9 Abs. 5 des Eurojust-Beschlusses mit öffentlichen Stellen unmittelbar verkehren, soweit diese Stellen in einer Angelegenheit zur Erfüllung der Aufgaben von Eurojust beitragen können. Dies gilt insbesondere für den Verkehr mit den für die Strafverfolgung zuständigen deutschen Gerichten, den Staatsanwaltschaften und sonstigen Justizbehörden sowie den polizeilichen Zentralstellen, den nationalen Verbindungsbeamten bei Europol und anderen Behörden, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen. Im Falle eines anhängigen Strafverfahrens erfolgt der unmittelbare Verkehr in der Regel über die zuständige Staatsanwaltschaft. Soweit das nationale Mitglied unmittelbar mit Polizeidienststellen des Bundes oder der Länder verkehrt, unterrichtet es gleichzeitig die zuständige Staatsanwaltschaft, soweit diese bekannt ist, und parallel die zuständigen polizeilichen Zentralstellen. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
