Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6 Unterrichtung über gemeinsame Ermittlungsgruppen und grenzüberschreitende Strafverfahren
Die für die Strafverfolgung zuständigen deutschen Behörden unterrichten das nationale Mitglied,
- 1.
- wenn sie die Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Sinne des Rahmenbeschlusses (2002/465/JI) des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) beabsichtigen oder
- 2.
- wenn sie ein Strafverfahren führen, dem Straftaten der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität zu Grunde liegen und die Tatsache der Führung des Strafverfahrens für Eurojust zur Erfüllung seiner Aufgaben von besonderem Interesse sein kann, soweit nicht ein in Artikel 8 Nr. i oder ii des Eurojust-Beschlusses bezeichneter Grund vorliegt.
